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Informationsbrief Steuern und Recht

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April 2024
Für Unternehmer
Mit Urteil vom 24. November 2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs und die Dokumentation nachträglicher Änderungen präzisiert.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Der Arbeitnehmer führte ein elektronisches Fahrtenbuch mit der Software “Fahrtenbuch Express”. Bei der GmbH (Klägerin) wurde eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Zur Führung des Fahrtenbuchs erklärte der Arbeitnehmer: „Die durchgeführten Fahrten werden zunächst auf einem Zettel notiert. Meistens nach (Voll-)Tankungen werden diese dann neben dem Kostenbeleg in das elektronische Fahrtenbuch eingegeben und auf Richtigkeit kontrolliert. Am Monatsende wird das Fahrtenbuch abgeschlossen, ausgedruckt und archiviert.
Die Werte (Gesamt-/Privatkilometer, Kosten etc.) werden dann in eine Excel-Tabelle eingegeben, um den Kilometer-Wert zu ermitteln.“ Die erwähnten Notizzettel wurden - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - nicht aufbewahrt.
Der Prüfer kam zu dem Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Die Einsichtnahme der Ursprungsdaten habe ergeben, dass die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt seien, sondern eine Aktualisierung im 3 bis 6-Wochenrhythmus erfolgt sei. Das Fahrtenbuch sei deshalb zu verwerfen und der geldwerte Vorteil sei unter Anwendung der sog. 1 % - Regelung zu ermitteln.
Die dem Gericht vorgelegten Fahrtenbücher erfüllten nach Auffassung des FG die Voraussetzungen nicht, da die von der Rechtsprechung geforderte äußere geschlossene Form fehle (nachträgliche Änderungen an den Daten wurden nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert) und die Fahrtenbücher nicht zeitnah geführt worden seien.
Des Weiteren seien die Änderungsprotokolle bzw. "sonstige interne Protokolldateien" trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Damit lässt sich in keiner Weise feststellen, wann die Eintragungen der einzelnen Monate „festgeschrieben“ wurden und welche Änderungen zuvor vorgenommen wurden. In letzterem Punkt unterscheidet sich das hier zu beurteilende Fahrtenbuch deutlich von einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch, in dem nachträgliche Änderungen durch Durchstreichungen, Überklebungen oder herausgerissene Seiten sichtbar bleiben.
Das Gericht stellte klar, dass ein elektronisches Fahrtenbuch nur dann die Anforderungen an den ordnungsgemäßen Nachweis der Privatnutzung erfülle, wenn es eine hinreichende Gewähr für seine Vollständigkeit und Richtigkeit biete und mit vertretbarem Aufwand auf seine materielle Richtigkeit hin überprüfbar sei.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 1887/22 H(L)
Die Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wird verlängert. Die Einreichungsfrist endete am 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
Mehr dazu unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass steuerlich das Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen greift, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es kommt hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.
Quelle: Niedersächs. FG
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar sind, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des sogenannten Realsplittings versteuern muss.
Geklagt hatte eine Frau, die nach der Scheidung von ihrem früheren Ehemann nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 EUR monatlich erhalten sollte. Das von der Klägerin geführte Beschwerdeverfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in welchem sich der frühere Ehemann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von 900 EUR monatlich verpflichtete. Die Verfahrenskosten wurden in beiden Verfahren jeweils gegen- einander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten.
Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ es nicht zum Abzug zu.
So urteilte auch der BFH. Die streitigen Prozesskosten der Klägerin zur Erlangung nachehelichen Unterhalts stellen keine Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften dar. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (sogenanntes Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.
Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten darstellen.
Quelle: Bundesfinanzhof
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 6. Februar 2024 (Az. 1 K 1448/22 E) entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung bei einer Entfernung von Hauptwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte von lediglich 30 km und einer Fahrzeit mit dem Auto von etwa einer Stunde, nicht anzuerkennen ist.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Umzugskosten bzw. Mehraufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung des Klägers geltend. Weiter gaben die Kläger in der Einkommensteuererklärung an, der Kläger habe im Streitjahr an 226 Tagen Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Tätigkeitsstätte (Entfernung gerundet: 1 km) mit dem PKW zurückgelegt. Für die in der Steuererklärung angegebenen Fahrten nutzte der Kläger ein ihm von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug, das er auch privat nutzen durfte. Die Privatnutzung wurde nach der 1%-Regelung besteuert.
Das Finanzamt erkannte die von den Klägern geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an. Dem Kläger sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben der Kläger aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit ausweislich des Google Maps-Routenplaners lediglich ca. 30 Minuten.
Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich des Google Maps-Routenplaners durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben der Kläger 2 Stunden), kommt es im Streitfall nach Überzeugung des erkennenden Senats schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Soweit die Kläger anführen, dass gestiegene Fahrzeugkosten gegen die arbeitstägliche Nutzung des Pkw sprächen, führt dies nach Überzeugung des Senats nicht zu der Annahme, dass der Kläger die Strecke arbeitstäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Zum einen hatte der Kläger bei einer höheren Fahrleistung keine höheren Benzin- und Verschleißkosten zu tragen, da es sich um einen Dienstwagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Zum anderen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf seinen PKW angewiesen sei. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass in den heutigen Zeiten, in denen sich aufgrund des Wohnungsmangels und der gestiegenen Miet- und Kaufpreise für Immobilien die Wohnorte zunehmend aus den Städten heraus ins Umland verlagern, unter Umständen auch eine derartige Fahrtzeit als üblich und zumutbar angesehen werden kann.
Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2024
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung stehen, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
Im vorliegenden Fall leisten die Mieter monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, die jährlich (zum Teil nach Verbrauch und zum Teil nach Wohnfläche) abgerechnet werden. Die Klägerin (Vermieterin) installierte eine neue Heizungsanlage für die Wohnungen. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die individuellen Heizungs- und Wassertemperaturen zu regulieren und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter gab es Einzelzähler, welche die individuellen Wärmemengen erfassten.
Die Klägerin gab gegenüber dem Finanzamt (FA) eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Überschuss zu ihren Gunsten ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 % aus den Wärme- und Warmwasserlieferungen in Höhe des Nettobetrages der entsprechenden Vorauszahlungen und machte Vorsteuerbeträge geltend, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage für die vermieteten Wohnungen und auf die an sie erbrachten Gaslieferungen entfielen. Es ergaben sich Erstattungsbeträge zu Gunsten der Vermieterin.
Dem wiedersprach das Finanzamt und setzte die Umsatzsteuervorauszahlungen auf jeweils 0 EUR fest, weil die Energielieferungen an die Mieter unselbstständige Nebenleistungen zu den steuerfreien Wohnungsvermietung darstellten.
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte überwiegend Erfolg. Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz, soweit sie der Klage stattgegeben hatte, aufgehoben.
Der BFH entschied, dass das FG-Urteil insoweit aufzuheben sei, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage ist insgesamt abzuweisen. Entgegen dem Urteil des FG ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.
Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
Quelle: BFH, (V R 15/21), veröffentlicht am 14. März 2024
Für Heilberufe
Die Adresse wird auf Rezepten künftig wichtiger. Wollen Ärztinnen und Ärzte, die nicht in einer Praxis oder einem Krankenhaus arbeiten, Arzneimittel verordnen, müssen sie künftig auf dem Rezept ihre Privatanschrift und ihre Telefonnummer angeben.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) hat entschieden, dass die Stadt Düsseldorf verpflichtet ist, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen.
Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden Gesellschaften zusammenzuführen. Die hieraus entstehende Gesellschaft soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf, darunter die Hauptapotheke, und zwei Apotheken in Aachen führen. Mit der Klage erstreben die Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung dieser Erlaubnis abgelehnt, weil sie der Ansicht ist, dass die zu betreibenden Apotheken entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn voneinander getrennt seien.
Dieser Argumentation ist die Kammer in der Begründung ihres Urteils nicht gefolgt. Die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen liegen in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten. Der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist funktional zu verstehen. Es kommt maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon kann jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: VG Düsseldorf
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass in der Tilgung eines im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommenen Darlehens eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann und die Auszahlung begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren ist.
Im Streitfall erbte der Kläger als Alleinerbe nach seiner Ehefrau eine durch die Ehefrau errichtete und mit dieser gemeinsam bewohnten Wohnung sowie das durch die Ehefrau zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen.
Nach ihrem Tod wollte der Witwer das sich im Nachlass befindende Darlehen durch sein in einem Altersvorsorgevertrag angesammelte Kapital tilgen und stellte einen entsprechenden Antrag nach § 92 b EStG auf Bewilligung der Auszahlung des entsprechenden Kapitals aus seinem Altersvorsorgevertrag. Dieser wurde von der Deutschen Rentenversicherung abgelehnt. Zu Unrecht, wie das FG Berlin-Brandenburg entschied.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass zwar die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben begründet. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch, unter Beachtung des § 45 AO und der in diesem zum Ausdruck kommenden Natur der Gesamtrechtsnachfolge, so auszulegen ist, dass diese auch in Fällen gilt, in denen ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt. Das gesamte Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/44h24un7
Die Revision ist zugelassen.
Quelle: https://www.finanzgericht.berlin.brandenburg.de
Lesezeichen
Die Finanzverwaltung präzisiert in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel gem. § 15 Abs. 4 UStG und ergänzt den Umsatzeuer-Anwendungserlass.
Das Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/4mve489u
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.04.2024 (15.04.2024) *
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.04.2024 (Beitragsnachweis)
26.04.2024 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.